Auch deutschsprachige Websites, Kataloge und Flyer verwenden beim Firmennamen oder beim Produktnamen oft die Symbole ® (Registered) oder TM (Trademark). Bei Fotos, Grafiken oder Werbetexten ebenso wie zum Abschluss der Website – gerne auf der Impressum-Seite – findet sich dann noch das Symbol © (Copyright). Was hat es mit diesen Symbolen auf sich? Wann ist deren Verwendung zulässig? Wo droht bei einer falschen Verwendung eine Abmahnung?
Inhalt
R im Kreis ®: Registered
Das Symbol ® – das R im Kreis – entstammt dem Markenrecht der USA. Es zeigt, dass die Marke eingetragen (Registered in U.S. Patent and Trademark Office) ist. Um das ®-Symbol zu verwenden, reicht es also nicht aus, dass die Marke zwar angemeldet, aber noch nicht in das amtliche Markenregister eingetragen ist.
Fehlt der Eintragungshinweis durch das ®-Symbol, so hat dies nach US-Markenrecht zur Folge, dass der Markeninhaber von dem Markenverletzer Schadensersatz erst dann verlangen kann, wenn dieser von der Markeneintragung tatsächliche Kenntnis erlangt hat – beispielsweise durch eine Abmahnung, der ein Auszug aus dem Markenregister beigelegt ist. Das deutsche Markenrecht kennt diese Voraussetzung für Schadensersatz nicht: Hier kann der Markeninhaber von dem Markenverletzer auch dann Schadensersatz verlangen, wenn dieser gar nicht wusste, dass er durch seine Handlung eine eingetragene Marke verletzte.
Nach dem deutschen Markenrecht ist es zulässig, aber nicht erforderlich, dass eine eingetragen Marke mit dem Zusatz ® gekennzeichnet wird. Das R im Kreis hat vor allem einen Werbeeffekt: Es signalisiert, dass ein förmlicher Markenschutzbesteht – und schreckt hierdurch unter Umständen auch Nachahmer und Trittbrettfahrer ab.
Wichtig ist, dass das ® immer hinter dem vollständigen Zeichen, so wie es im Markenregister eingetragen ist, angebracht wird. Besonders bei Wort-Bild-Marken sollte man daher darauf achten, dass das ® nicht nur hinter dem Wortbestandteil steht, sondern hinter der vollständigen Marke.
Kritisch sind diejenigen Fälle, in denen das ® zwar im Zusammenhang mit einer tatsächlich eingetragenen Marke verwendet wird, aber über Art und Umfang der Marke getäuscht wird.
Das gilt zum Beispiel für Werbung mit dem ®-Symbol, die den Eindruck erweckt, dass eine schlagkräftige Wortmarke besteht, während im Markenregister tatsächlich nur eine wenig kennzeichnungsstarke Wort-Bild-Marke eingetragen ist. So entschied der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.10.2014 „grill meister“, Az. I ZB 11/13, dass eine Wort-Bild-Marke zur Täuschung geeignet sein kann, wenn sie von ihrer grafischen Aufmachung her das Symbol „R im Kreis“ enthält und dieses nur einem Bestandteil der Marke zugeordnet ist, für den kein gesonderter markenrechtlicher Schutz besteht. Hier ging es um eine als Wort-Bild-Marke angemeldete Grafik, die zuoberst eine Wurst, darunter das Wort „grill“ mit dem ®-Zusatz und hierunter wiederum das Wort „meister“, alles zusammen in einem Quadrat mit roter Farbfüllung, zeigte.
Kritisch ist auch die Werbung mit dem ®-Symbol im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke gar nicht eingetragen ist. Wird also durch die Gestaltung der Werbung der Eindruck erweckt, eine Marke bestehe für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung, kann dies wettbewerbswidrig sein, wenn die Marke tatsächlich nur für ganz andere Waren oder Dienstleistungen im Register eingetragen ist.
Eine Irreführung ist auch möglich, wenn der Markenschutz tatsächlich gar nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Land besteht. Auch dies ist allerdings Frage des Einzelfalles: Bereits mit Urteil vom 13.12.1990 „Pall / Dahlhausen“, C-238/89, entschied der EuGH, dass der Vertrieb von Waren mit dem Zusatz ® in Deutschland nicht nach UWG untersagt werden darf, wenn eine entsprechende Marke zwar nicht in Deutschland, aber in einem EU-Mitgliedstaat geschützt ist. Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 27.11.2009, Az. 6 U 114/09, dass eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs durch Werbung mit dem Zusatz ® für eine lediglich im Ausland registrierte Marke (nur) dann vorliegt, wenn der Verkehr annimmt, dass Markenschutz gerade auch in Deutschland bestehe.
Ob die Werbung mit dem ®-Symbol gegen wettbewerbsrecht verstößt und abgemahnt werden kann, ist Frage des Einzelfalles.
TM: Trademark
Mit dem Zusatz „TM“ hinter dem Namen werden in den USA Zeichen gekennzeichnet, die zwar schon als Marke angemeldet, aber noch nicht ins amtliche Register eingetragen sind.
Diese Rechtsgrundsätze aus dem US-Markenrecht lassen sich freilich nicht ohne weiteres in das deutsche Markenrecht übertragen: Das Landgericht München I stellte das ®-Symbol mit Urteil vom 23.07.2003, Az. 1 HK O 1755/03, mit dem „TM“-Zusatz gleich und sah eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise, wenn der „TM“-Zusatz für ein zwar als Marke angemeldetes, aber noch nicht eingetragenes Zeichen verwendet wird. Anders dagegen das Landgericht Essen mit Urteil vom 04.06.2003, Az. 44 O 18/03: Nach der dort – in einer anderen Fallkonstellation – vertretenen Rechtsauffassung ist der „TM“-Zusatz für ein lediglich als Marke angemeldetes Zeichen nicht irreführend.
Mit dem Zusatz „TM“ ist also Vorsicht geboten. Besser ist es, abzuwarten, bis die Marke im Register eingetragen ist.
©: Copyright
Das Symbol ©, also der Buchstabe C im Kreis, meistens in Verbindung mit einer Jahreszahl wiedergegeben, bringt zum Ausdruck, dass für einen Text, ein Foto, ein Musikstück, eine Website, eine Software oder Datenbank oder ein anderes Werk Urheberrechte geltend gemacht werden.
Vorsicht: Vom Urheberrecht zu unterscheiden ist das bloße Nutzungsrecht an einem Werk. Wer also beispielsweise von einer Bilddatenbank für ein bestimmtes Foto eine Lizenz erworben hat, um das Bild in die eigene Website einzubauen, darf nun nicht das © in Verbindung mit dem eigenen Namen verwenden: Der Website-Betreiber würde sich mit fremden Federn schmücken. Wer das © verwendet, ohne der Urheber – der Fotograf, der Komponist, der Autor, der Programmierer – zu sein, riskiert eine Abmahnung.
Fazit
Die Verwendung der aus dem angloamerikanischen Recht stammenden Symbole ®, TM und © ist in Deutschland keinesfalls verboten, sollte jedoch durchdacht erfolgen. Der Einsatz an falscher Stelle oder im falschen Zusammenhang kann eine Abmahnung provozieren. Der Einsatz an richtiger Stelle kann dagegen einen zusätzlichen Werbeeffekt hervorrufen, die eigenen rechte zusätzlich deutlich machen und Trittbrettfahrer mit Selbstbedienungsmentalität abhalten. Gewusst wie!
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